HRB 510231: Aurnhammer GmbH, Ellwangen Jagst, Hornbergstraße 78, 73479 Ellwangen (Jagst). Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Aurnhammer, Dominik, Ellwangen Jagst, * ‒.‒.‒‒; Aurnhammer, Hariolf, Ellwangen Jagst, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 510231: Aurnhammer GmbH, Ellwangen Jagst, Hornbergstraße 78, 73479 Ellwangen (Jagst). Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Aurnhammer, Hariolf, Ellwangen Jagst, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 510231: Aurnhammer GmbH, Ellwangen Jagst, Hornbergstraße 78, 73479 Ellwangen (Jagst). Bestellt als Geschäftsführer: Aurnhammer, Hariolf, Ellwangen Jagst, * ‒.‒.‒‒; Aurnhammer, Dominik, Ellwangen Jagst, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Aurnhammer, Eberhard, Ellwangen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.02.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.02.2018 aus ihrem Vermögen die Verpflichtung der Aurnhammer GmbH aus der Pensionsverpflichtung bzw. Pensionszusage aus dem Dienstverhältnis mit Herrn Eberhard Aurnhammer sowie ein Bankguthaben in Höhe von 1.120.104,00 EUR auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Copiam GmbH", Ellwangen Jagst (Amtsgericht Ulm HRB 736417) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.