HRB 211842: Auto-Krause GmbH, Glandorf, Iburger Straße 6, 49219 Glandorf. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 14.09.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 211842: Auto-Krause GmbH, Glandorf, Iburger Straße 6, 49219 Glandorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2017. Geschäftsanschrift: Iburger Straße 6, 49219 Glandorf. Gegenstand: Der Handel und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Krause, Markus, Billerbeck, * ‒.‒.‒‒; Krause, Stefan, Glandorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles (Betriebsteil Zweigniederlassung in Glandorf) der Auto-Krause GmbH mit Sitz in Billerbeck (Amtsgericht Coesfeld HRB 1387) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 11.08.2017 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.