HRB 2590: Auto-Meyer GmbH, Ludwigshafen/Rh., Saarburger Str. 12, 67071 Ludwigshafen. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 2590: Auto-Meyer GmbH, Ludwigshafen/Rh., Saarburger Str. 12, 67071 Ludwigshafen. Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Meyer, Michael, Neuhofen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Meyer, Monika, geb. Kremer.
Auto-Meyer GmbH, Ludwigshafen/Rh. (Saarburger Str. 12, 67071 LudwigshafenBeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen (3 c IN 288/08) vom 04.09.2008: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Auto-Meyer GmbH, Ludwigshafen/Rh. (Saarburger Str. 12, 67071 Ludwigshafen). Nicht mehr Geschäftsführer: Meyer, Reinhold, Kraftfahrzeugmeister, Mutterstadt.
Auto-Meyer GmbH, Ludwigshafen/Rh. (Saarburger Str. 12, 67071 Ludwigshafen). Geschäftsführer: Meyer, Michael, Neuhofen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.06.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.06.2006 mit der Autohaus M. Meyer GmbH mit Sitz in Ludwigshafen (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 4176) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.