AutoCrew GmbH, Schweinfurt, Karl-Götz-Str. 17, 97424 Schweinfurt.
AutoCrew GmbH, Schweinfurt, Karl-Götz-Str. 17, 97424 Schweinfurt.
AutoCrew GmbH, Schweinfurt, Karl-Götz-Str. 17, 97424 Schweinfurt.Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.02.1998 mit der ZF Services GmbH, ehemalige firmiert als Sachs Handel GmbH, mit dem Sitz in (Amtsgericht Schweinfurt HRB 2532) ist durch Kündigung mit Ablauf des 31.03.2009 beendet.
AutoCrew GmbH, Schweinfurt, Karl-Götz-Str. 17, 97424 Schweinfurt.Die Verschmelzung wurde am 02.12.2009 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Stuttgart HRB 14000). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
AutoCrew GmbH, Schweinfurt, Karl-Götz-Str. 17, 97424 Schweinfurt.Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2009 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Robert Bosch Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 14000) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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