HRA 6948 FL: Autohaus C.-W. Schmidt e. K. Inh. Wolfgang Warkentin, Kappeln, Ellenberger Straße 10, 24376 Kappeln. Das Unternehmen ist gemäß Ausgliederungsvertrag vom 24.07.2018 und Beschluss vom selben Tage aus dem Vermögen des Inhabers ausgegliedert zur Aufnahme durch die Autohaus Warkentin KG mit Sitz in Kappeln (Amtsgericht Flensburg, HRA 9578 FL). Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Autohaus C.-W. Schmidt e. K. Inh. Wolfgang Warkentin, Kappeln, Ellenberger Straße 10, 24376 Kappeln. Inhaber: Warkentin, Wolfgang, * ‒.‒.‒‒, Süderbrarup Prokura: Golz, Erich Erwin, * ‒.‒.‒‒, Süderbrarup; Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Warkentin, Jutta, * ‒.‒.‒‒, Süderbrarup; Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Einzelunternehmen Rechtsverhaeltnis: Der Inhaber hat als übernehmender Rechtsträger gemäß Vertrag vom 17.08.2010 und Gesellschafterbeschluss vom 17.08.2010 sein Vermögen verschmolzen mit der Autohaus C.-W. Schmidt GmbH mit Sitz in Kappeln (Amtsgericht Flensburg, HRB 352 KA, übertragender Rechtsträger). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..