Autohaus H & H GmbH, Premnitz(Alte Hauptstraße 4, 14727 Premnitz). Die Eintragung betreffend laufende Nr. 1, Spalte 6 b) ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der H & H Auto-Teile-Center OHG mit Sitz in Premnitz (Amtsgericht Potsdam, HRA 4173 P) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 17.07.2007;18.08.2007.
Autohaus H & H GmbH, Premnitz(Hauptstraße 4, 14727 Premnitz). Gegenstand: Der Handel mit Fahrzeugen als Neuwagen, Gebrauchtwagen, sowie Jahreswagen aller Typen, ferner der Handel mit Ersatzteilen, Zubehör sowie Reifen, das Betreiben einer Kfz-Meisterwerkstatt, das Instandsetzen von defekten Fahrzeugen, der Einbau von Kfz-Zubehör, die Vornahme von Fahrzeugumrüstungen, wie beispielsweise zu Gas- oder Behindertenfahrzeugen. Stammkapital: 50.000 EUR. Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Helterhoff, Sven, * ‒.‒.‒‒, Premnitz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Geschäftsführer: Herrmann, Jens, * ‒.‒.‒‒, Milower Land; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Autohaus H & H GmbH mit Sitz in Premnitz (Amtsgericht Potsdam, HRA 4173 P) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 17.07.2007; 18.08.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.