Autohaus Henschel GmbH, Frohburg (Wiesenmühlenweg 5, 04654 Frohburg). Die Verschmelzung wurde am 10.05.2006 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Autohaus Henschel GmbH, Frohburg (Wiesenmühlenweg 5, 04654 Frohburg). Die Gesellschaft ist durch Verschmelzungsvertrag vom 29.12.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters Dietmar Henschel (nunmehr: Autohaus Henschel e. K. mit Niederlassung in Frohburg) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des einzelkaufmännischen Unternehmens. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.