HRB 6616: Autohaus Kroh GmbH, Bad Berleburg, Limburgstraße 31, 57319 Bad Berleburg. Einzelprokura: Kroh, Stella, Bad Berleburg, * ‒.‒.‒‒.
Autohaus Kroh GmbH, Bad Berleburg, Limburgstraße 31, 57319 Bad Berleburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Kroh, Heinz-Rudolf, Bad Berleburg, * ‒.‒.‒‒.
Autohaus Kroh GmbH, Bad Berleburg (Limburgstraße 31, 57319 Bad Berleburg). Von Amts wegen berichtigend nachgetragen: Geschäftsführer: Kroh, Stefan, Kaufmann, Bad Berleburg, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt zum Geschäftsführer: Kroh, Heinz-Rudolf, Bad Berleburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Autohaus Kroh GmbH, Bad Berleburg (Limburgstraße 31, 57319 Bad Berleburg). Die Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Kroh Auto-Service GmbH (AG Siegen, HR B 6409) beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.
Autohaus Kroh GmbH, Bad Berleburg (Limburgstraße 31, 57319 Bad Berleburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14. Juli 2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14. Juli 2006 mit der Kroh Auto-Service GmbH mit Sitz in Bad Berleburg (AG Siegen, HR B 6409) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.