HRA 6917: Autohaus MB Zittel KG, Eschweiler, Rue de Wattrelos 8-10, 52249 Eschweiler. Das Geburtsdatum des persönlich haftenden Gesellschafters Zittel, Philipp, lautet richtig: * ‒.‒.‒‒.
HRA 6917: Autohaus MB Zittel KG, Eschweiler, Rue de Wattrelos 8-10, 52249 Eschweiler. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Zittel, Markus B., Eschweiler, * ‒.‒.‒‒.Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafter jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Zittel, Alexander Benedikt, Eschweiler, * ‒.‒.‒‒ und Zittel, Philipp, Aachen, * ‒.‒.‒‒.
Autohaus MB Zittel KG, Eschweiler (Rue de Wattrelos 8-10, 52249 Eschweiler, Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Ersatzteilen und Zubehör, die Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, der Betrieb einer Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge, die Vermietung von Kratfahrzeugen sowie das Betreiben aller sonstigen Geschäfte, die mit dem Kraftfahrzeugwesen in Zusammenhang stehen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Zittel, Markus B., Eschweiler, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Autohaus MB Zittel GmbH mit Sitz in Eschweiler (Amtsgericht Aachen; HRB 11130 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 20.08.2007 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.08.2007. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.
Autohaus MB Zittel KG, Eschweiler (Rue de Wattrelos 8-10, 52249 Eschweiler). Von Amts wegen berichtigt: Entstanden durch Formwechsel der Autohaus MB Zittel GmbH mit Sitz in Eschweiler (Amtsgericht Aachen; HRB 11130 ) gemäß Umwandlungsbeschluss vom 20.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.