HRB 99070: Automobile Hans Heribert Schmitz GmbH, Köln, Kaiserstraße 127, 51145 Köln. Bestellt als Geschäftsführer: Schmitz, Heribert, Köln, * ‒.‒.‒‒; Schmitz, Stefan, Köln, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 99070: Automobile Hans Heribert Schmitz GmbH, Köln, Kaiserstraße 127, 51145 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.08.2019. Geschäftsanschrift: Kaiserstraße 127, 51145 Köln. Gegenstand: der Handel mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Kraftfahrzeugen, deren Ersatz- und Zubehörteilen, die Wartung und Reparatur sowie die Vermietung von Fahrzeugen aller Art. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmitz, Hans Heribert, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Heribert Schmitz, Köln, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma Automobile Schmitz Inh. Hans Heribert Schmitz e.K. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRA 22873) betriebenen Einzelunternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 13.08.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.