HRB 19352:Automobilfachzentrum Rosenheim Irmak GmbH, Rosenheim, Eschenweg 2, 83026 Raubling.Geschäftsanschrift: Eschenweg 2, 83064 Raubling.
Automobilfachzentrum Rosenheim Irmak GmbH, Rosenheim, Isarstr. 22, 83026 Rosenheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Eschenweg 2, 83026 Raubling.
Automobilfachzentrum Rosenheim Irmak GmbH, Rosenheim, Isarstr. 22, 83026 Rosenheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2009. Geschäftsanschrift: Isarstr. 22, 83026 Rosenheim. Gegenstand des Unternehmens: An- und Verkauf von Neuwagen, An- und Verkauf von Gebrauchtwagen aller Art und jeden Alters, Im- und Export von Neu- und Gebrauchtwagen, Vermittlung von Exklusivfahrzeugen, Leasingverträgen zur Finanzierung, Kreditverträgen zur Finanzierung und Kfz-Versicherung (bzw. Abschluss derselben), Dienstleistungen rund um Kfz, wie z.B. Autovermietung, Abschleppdienst, Autopflege - Reinigungsservice, Radwechsel, Besorgung des TÜV und ASU-Abnahme, Zulassungsservice, Vermittlung von Kfz-Werkstattleistungen (Zusammenarbeit mit Meisterbetrieb) und die Besorgung von Ersatzteilen (auch exklusiver Art). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Irmak, Sayim, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Automobilfachzentrum Rosenheim Irmak GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRA 8854). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.