HRB 217144: Avnet Erste Verwaltungs GmbH, Poing, Landkreis Ebersberg, Gruber Straße 60, 85586 Poing. Die Verschmelzung wurde am 21.02.2019 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht München HRB 100305).
HRB 217144: Avnet Erste Verwaltungs GmbH, Poing, Landkreis Ebersberg, Gruber Straße 60, 85586 Poing. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.01.2019 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Avnet Holding Germany GmbH mit dem Sitz in Poing (Amtsgericht München HRB 100305) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers.
HRB 217144: Avnet Erste Verwaltungs GmbH, Poing, Landkreis Ebersberg, Gruber Straße 60, 85586 Poing. Die ICATI Beteiligungs-Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 99871) und die ICATI Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 99915) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.01.2019 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 217144: Avnet Erste Verwaltungs GmbH, Poing, Landkreis Ebersberg, Gruber Straße 60, 85586 Poing. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bielefeld, Peter, Gückingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Ludäscher, Thomas Michael, Haar, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 217144:Avnet Erste Verwaltungs GmbH, Poing, Landkreis Ebersberg, Gruber Straße 60, 85586 Poing.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.02.2015. Geschäftsanschrift: Gruber Straße 60, 85586 Poing. Gegenstand des Unternehmens: Beteiligung an der EBV Management GmbH, Poing einschließlich des Haltens und Verwaltens dieser Beteiligung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bielefeld, Peter, Gücklingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Avnet Holding Germany GmbH, mit dem Sitz in Poing (Amtsgericht München HRB 100305). Die Gesellschaft hat am 19.02.2015 mit der Avnet Holding Germany GmbH mit dem Sitz in Poing (Amtsgericht München HRB 100305) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 19.02.2015 zugestimmt. Die Gesellschaft hat am 19.02.2015 mit der Avnet Holding Germany GmbH mit dem Sitz in Poing (Amtsgericht München HRB 100305) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungsvertraggeschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 19.02.2015 zugestimmt. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.