HRA 120654: Axiom Immo Holding Limited & Co. KG, Hamburg, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: CAPTIVA CAPITAL GP III LIMITED, London / Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales Nr. 06475358). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Captiva Industrial S.à r.l., Luxemburg/Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg Nr. B 127432), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 120654: Axiom Immo Holding Limited & Co. KG, Hamburg, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg. (Mehrheitsbeteiligung an anderen Unternehmen und Verwaltung von eigenem Vermögen). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: CAPTIVA CAPITAL GP III LIMITED, London / Vereinigtes Königreich (Registrar of Companies for England and Wales Nr. 06475358), Die jeweiligen Direktoren des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Axiom Immo Holding GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 100784) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.