HRB 511592: B&H Energiehandels GmbH, Eisenach, Bismarckhütte 1, 99817 Eisenach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2015. Geschäftsanschrift: Bismarckhütte 1, 99817 Eisenach. Gegenstand des Unternehmens: Einkauf, Verkauf und Handel mit Energie. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführerin: Berger, Silvia, Eisenach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 511592: B&H Energiehandels GmbH, Eisenach, Bismarckhütte 1, 99817 Eisenach. Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1,00 EUR auf 25.001,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung aus dem Vermögen der Budzisch & Heese Energieanlagen OHG mit dem Sitz in Arnstadt (Amtsgericht Jena HRA 101667) und die Änderung der Ziffer VI (Stammkapital, Geschäftsanteil) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.001,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 26.08.2015 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 26.08.2015 Teile des Vermögens (Geschäftsbereich Energiehandel) von der Budzisch & Heese Energieanlagen OHG mit dem Sitz in Arnstadt (Amtsgericht Jena HRA 101667) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.