GnR 18: BÄKO Württemberg eG., Stuttgart, Motorstr. 20, 70499 Stuttgart. Firma von Amts wegen berichtigt in: BÄKO Württemberg eG.
GnR 18: BÄKO Region Stuttgart e. G., Stuttgart, Motorstr. 20, 70499 Stuttgart. Die Generalversammlung vom 18.05.2022 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Firma) ; 4 ( Beendigung der Mitgliedschaft) ; 6 ( Übertragung des Geschäftsguthabens) ; 8a ( Insolvenz eines Mitglieds) ; 11 ( Recht der Mitglieder) ; 19 ( Willensbildung) ; 21 ( Kredit an Vorstandsmitglieder) ; 23 ( Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten) ) ; 24 (Zusammensetzung und Wahl) ; 25 (Konstituierung, Beschlussfassung) ; 26 (Ausübung der Mitgliedsrechte) ; 27 (Frist und Tagungsort) ; 28 ( Einberufung und Tagesordnung) ; 30 ( Gegenstand der Beschlussfassung) ; 31 ( Mehrheitserfordernisse) ; 33 ( Abstimmung und Wahlen) ; 35 ( Protokoll) ; 36 (Teilnahmerechte der Verbände) 36a- 36 c (Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung; Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung); Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton) ; 37 ( Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) ; 39 ( andere Ergebnisrücklagen) ; 41 ( Geschäftsjahr) ; 43 (Rückvergütung) und 48 ( Gerichtsstand) beschlossen. Firma geändert; nun: BÄKO Württemberg eG. Nicht mehr Vorstand: Hofmann, Eugen Karl, Murr, * ‒.‒.‒‒. Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.05.2022 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.05.2022 beim übertragenden Rechtsträger bzw. vom 18.05.2022 beim übernehmenden Rechtsträger die Genossenschaft "BÄKO Südwürttemberg eG Bäcker- und Konditoren-Einkauf", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart GnR 350056) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.