HRA 3791: Kleinespel & Imping GmbH & Co. KG, Dorsten, Gahlener Str. 128, 46282 Dorsten. Firma geändert, nunmehr: Neue Firma: Bäckerei Imping GmbH & Co. KG.
Kleinespel & Imping GmbH & Co. KG, Dorsten (Gahlener Str. 128, 46282 Dorsten). Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin geändert (vormals B. Kleinespel Beteiligungs-GmbH, Dorsten), nunmehr persönlich haftender Gesellschafter: Imping Beteiligungs-GmbH, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 8085), stets einzelvertretungsberechtigt. Der persönlich haftende Gesellschafter und sowie dessen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Bernhard Kleinespel GmbH & Co. KG, Dorsten (Gahlener Str. 128, 46282 Dorsten). Firma geändert, nunmehr : Kleinespel & Imping GmbH & Co. KG.
Bernhard Kleinespel GmbH & Co. KG, Dorsten (Gahlener Str. 128, 46282 Dorsten, Betrieb einer Bäckerei in Groß- und Einzelhandel.). Kommanditgesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bernhard Kleinespel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 6993) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2005. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: B. Kleinespel Beteiligungs-GmbH, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 8085), stets einzelvertretungsberechtigt. Der persönlich haftende Gesellschafter und sowie dessen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.