Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
21 |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2024 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. |
a)
06.11.2024
Rösch |
20 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2024
sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer
Gesellschafterversammlung vom 27.06.2024 und der
Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers
vom 27.06.2024 mit der Behrens-Meyer Vertriebs GmbH mit
Sitz in Garrel (Amtsgericht Oldenburg (Oldb) HRB 3641)
verschmolzen. |
a)
16.07.2024
Rösch |
HRB 151209: Bäckerei-Konditorei Behrens-Meyer GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.11.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.11.2021 mit der Tantzen sechs GmbH mit Sitz in Garrel (Amtsgericht Oldenburg HRB 203454) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 151209: Bäckerei-Konditorei Behrens-Meyer GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.11.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.11.2021 mit der Behrens-Meyer zwei GmbH mit Sitz in Garrel (Amtsgericht Oldenburg HRB 203447) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 151209: Bäckerei-Konditorei Behrens-Meyer GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.11.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.11.2021 mit der Tantzen fünf GmbH mit Sitz in Garrel (Amtsgericht Oldenburg HRB 203453) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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