HRA 85328: Bäckermeisterei Meier e.K., Starnberg, Emslanderstr. 2, 82319 Starnberg. Die Firma ist erloschen.
HRA 85328: Bäckermeisterei Meier e.K., Starnberg, Emslanderstr. 2, 82319 Starnberg. Eintrag 3 von Amts wegen berichtigt: Das Unternehmen hat gemäß Ausgliederungsplan vom 22.03.2017 Teile (11 Filialbetriebe mit den im Ausgliederungsvertrag bezeichneten dazugehörenden Aktiva und Schuldverhältnisse) aus dem Vermögen des Inhabers auf die BMM Fil GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Starnberg (Amtsgericht München HRA 106523) ausgegliedert. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 155 UmwG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 85328: Bäckermeisterei Meier e.K., Starnberg, Emslanderstr. 2, 82319 Starnberg. Das Unternehmen hat gemäß Ausgliederungsplan vom 23.03.2017 Teile (11 Filialbetriebe mit den im Ausgliederungsvertrag bezeichneten dazugehörenden Aktiva und Schuldverhältnisse) aus dem Vermögen des Inhabers auf die BMM Fil GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Starnberg (Amtsgericht München HRA 106523) ausgegliedert. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 155 UmwG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.