HRB 8730: Böhme und Köster Umformtechnik GmbH, Meschede, Hermannsweg 4, 59872 Meschede. Nicht mehr Geschäftsführer: Böhme, Mathias, Ratingen, * ‒.‒.‒‒; Köster, Andreas, Meschede, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Köster, Verena, Meschede, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Böhme und Köster Umformtechnik GmbH, Meschede, Hermannsweg 4, 59872 Meschede.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.06.2009. Geschäftsanschrift: Hermannsweg 4, 59872 Meschede. Gegenstand: Vertrieb von Maschinen und Anlagen der Umformtechnik; Industrievertretungen; Projektierung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Böhme, Mathias, Ratingen, * ‒.‒.‒‒; Köster, Andreas, Meschede, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Böhme und Köster Umformtechnik OHG, Meschede (Amtsgericht Arnsberg HRA 6648) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.06.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.