Büssing GmbH, Fleisch, Wurst und mehr..., Neuss, Krefelder Straße 50, 41460 Neuss. Die Gesellschafterversammlung vom 6. Dezember 2010 hat eine inhaltliche Neufassung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Geschäftsjahr) beschlossen.
Büssing GmbH, Fleisch, Wurst und mehr..., Neuss (Krefelder Straße 50, 41460 Neuss). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 17. Juli 2008 wirksam geworden.
Büssing GmbH, Fleisch, Wurst und mehr..., Neuss (Krefelder Straße 50, 41460 Neuss). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.06.2008. Gegenstand: Produktion und der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren und Salaten sowie Catering. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Büssing, Wolfgang, Neuss, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Wolfgang Büssing als Inhaber der Firma Wolfgang Büssing, Fleisch, Wurst und mehr ... e.K. mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss, HRA 6752) betriebenen Unternehmens, gem. Ausgliederungsplan vom 17. Juni 2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.