HRB 4193: B. + D. Müller GmbH Heizung - Sanitär, Lüdenscheid, Winkhauser Str. 35, 58509 Lüdenscheid. Die Gesellschaft ist in die Rechtsform einer offene Handelsgesellschaft (Amtsgericht Iserlohn,HRA 5280) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 5280: B. + D. Müller OHG Heizung-Sanitär, Lüdenscheid, Winkhauser Straße 35, 58509 Lüdenscheid. (Der Bau von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie die Wartung solcher Anlagen und die Ausführung von Gas- und Wasserinstallationen.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Winkhauser Straße 35, 58509 Lüdenscheid. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Müller, Burkhard, Lüdenscheid, * ‒.‒.‒‒; Müller, Dirk, Lüdenscheid, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B. + D. Müller GmbH Heizung-Sanitär, Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn HRB 4193) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.