BASAMO Basalt Mohr GmbH & Co. kG, Plaidt, Niederstr. 21, 56637 Plaidt. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Johann Langenbahn GmbH & Co. KG mit Sitz in Plaidt (Amtsgericht Koblenz HRA 10131) am 07.07.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen.
BASAMO Basalt Mohr GmbH & Co. kG, Plaidt, Niederstr. 21, 56637 Plaidt. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.12.2010 mit der Johann Langenbahn GmbH & Co. KG mit Sitz in Plaidt (Amtsgericht Koblenz HRA 10131) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BASAMO Basalt Mohr GmbH & Co. kG, Plaidt, Niederstr. 21, 56637 Plaidt.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2008 mit Änderung vom 04.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.12.2008 und 05.03.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.12.2008 und 05.03.2009 mit der Transportgesellschaft Langenbahn GmbH & Co. KG mit Sitz in Plaidt (Amtsgericht Koblenz HRA 11782) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Geschäftsanschrift: Niederstr. 21, 56637 Plaidt. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.