19 |
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Nach
Erhöhung:
4.354.696,00
EUR |
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a)
Auf Grund der am 22.12.2017 beschlossenen bedingten
Erhöhung des Grundkapitals sind Bezugsaktien im Nennwert
von 260.000,00 EUR ausgegeben worden.
Das Grundkapital beträgt jetzt 4.354.696,00 EUR; § 5
(Grundkapital) und § 8 (Bedingtes Kapital) der Satzung (Höhe
und Einteilung des Grundkapitals) ist geändert.
Weiter hat die Hauptversammlung vom 01.08.23 Änderungen
der Satzung in § 7 (Genehmigtes Kapital), § 24 (Einberufung
und Ort) und § 25 (Recht zur Teilnahme) beschlossen.
b)
Das für die Wandelanleihe II/2018 vorgesehene bedingte
Kapital (Bedingtes Kapital III/2017) gemäß § 8 Abs. 2 der
Satzung ist bis auf verbleibende 104 Aktien ausgeschöpft, auf
die keine Bezugsrechte bestehen. |
a)
24.10.2024
Dr. Yilmaz |
18 |
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a)
Die Hauptversammlung vom 17.08.2020 hat die Änderung des
Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der
Firma beschlossen.
Darüber hinaus hat die Hauptversammlung vom 17.08.2020
die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 (Genehmigtes
Kapital) und § 8 (Bedingtes Kapital) beschlossen.
b)
(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16.
August 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu € 515.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 515.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2020). Die
persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Kommanditaktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden
Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft im regulierten Markt oder im Freiverkehr an der
Börse gehandelt werden, der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
S. 4 AktG unterschreitet oder - sofern die Aktien nicht an einer
Börse gehandelt werden - der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht
wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser
Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt.
Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts, in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der
neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichtete
Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern oder
Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den
Bezugspreis festzulegen, der mindestens € 2,50 je neuer
Aktien betragen muss. Insbesondere kann die persönlich
haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die Gewinnbeteiligung neuer Aktien, soweit rechtlich zulässig,
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen, sofern die
Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr noch
nicht über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen
hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner
ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Kommanditaktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I/2020
anzupassen.
(6) Das Grundkapital ist um bis zu € 315.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 315.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie
bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital I/2020"). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Bedienung von
Schuldverschreibungen, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17.
August 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 bis zum 16. August
2025 ausgegeben werden. Die neuen Aktien nehmen von
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich
haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Dabei wird die
bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder
Bezugspflichten oder von Genussrechten mit Umtausch- oder
Bezugsrechten oder mit Umtausch- oder Bezugspflichten, die
von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten
Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
vom 17. August 2020 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
ausgegeben werden, von ihrem Wandlungs- oder
Optionsrecht, ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch
machen, ihre Pflicht zur Wandlung oder zum Umtausch
erfüllen oder die Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf
Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die Gesellschaft
sich entschließt, hierzu Aktien aus dem Bedingten Kapital
I/2020 zu liefern.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17.
August 2020 unter Tagesordnungspunkt 7, das heißt
insbesondere zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis oder
Wandlungs- bzw. Bezugspreis in Höhe von mindestens € 2,50
je Aktie.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von Aktien
aus dem Bedingten Kapital I/2020 anzupassen. |
a)
30.08.2024
Dr. Yilmaz
b)
Berichtigt von Amts
wegen |
17 |
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4.094.800,00
EUR |
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a)
Die am 15.03.2023 beschlossene Erhöhung des
Grundkapitals um 239.800,00 Euro
ist durchgeführt.
§ 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) ist
geändert.
§ 8 (Bedingtes Kapital) wurde geändert.
Die Erhöhung des Grundkapitals ist durch die
Ausgabe von 20.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von
EUR 1,00 je Aktie durchgeführt (bedingtes Kapital)
b)
Die Ausgabe von Bezugsaktien aus dem bedingten Kapital
I/2018
Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 05. Oktober 2018 ist die persönlich haftende
Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 04. Oktober 2023 einmalig oder mehrmals in
Teilbeträgen auf den Inhaber oder den Namen lautende
Optionsschuldverschreibungen in Höhe von bis zu EUR
16.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 5 Jahren
auszugeben und den Inhabern Optionsrechte im Verhältnis 1
zu 10 auf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen
auf bis zu 160.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie zum Ausgabekurs von EUR 1,75 je
Aktie nach Maßgabe der
Optionsschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren.
Zudem hat die Hauptversammlung vom 05. Oktober 2018 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 160.000,00
durch Ausgabe von bis zu EUR 160.000 neuen, auf den
Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2018). Das bedingte
Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die
Inhaber von Optionsschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 05. Oktober 2018 bis zum 04.
Oktober 2023 ausgegeben werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber der Optionsschuldverschreibungen von ihren
Optionsrechten Gebrauch machen und nicht durch die
Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus
genehmigtem Kapital bedient werden.
In Ausnutzung dieser Ermächtigungen hat die persönlich
haftende Gesellschafterin 28. November 2018 mit
Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tag beschlossen,
die Optionsanleihe 2018 im Gesamtnennbetrag von EUR
16.000,00 eingeteilt in 160 Schuldverschreibungen mit einem
Nennbetrag von EUR 100,00 je Schuldverschreibung, zu
begeben. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht
gemäß den Optionsanleihebedingungen das Recht zu, nach
näherer Maßgabe der Optionsanleihebedingungen für je EUR
1,00 Nennbetrag der Optionsanleihe jeweils 10 nennwertlose
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zum
Ausgabebetrag von EUR 1,75 je Aktie(Ausübungspreis) zu
zeichnen.
Bis zum 20. Februar 2023 wurden aufgrund der Bezugsrechte
insgesamt 40.000 Stück neue Aktien aus dem vorgenannten
bedingten Kapital ausgegeben. Damit ist das für die
Optionsanleihe 2018 vorgesehene bedingte Kapital
(Bedingtes Kapital I/2018) teilweise ausgeschöpft und besteht
nur noch in der verbleibenden Höhe von bis zu EUR
20.000,00 zur Ausgabe von bis zu 20.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien.
2.) Die Ausgabe von Bezugsaktien aus dem bedingten Kapital
II/2017
Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 09. Juni 2017 ist der Vorstand und nach
Formwechsel nunmehr die persönlich haftende
Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 8. Mai 2022 einmalig oder mehrmals in
Teilbeträgen bis zu 300 Stück auf den Inhaber oder den
Namen lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem
Nennbetrag von EUR 1.000,00, mithin in einem
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000,00 gegen
Barleistung auszugeben. Die Wandelschuldverschreibung
können nach näherer Maßgabe der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Aktien der
Gesellschaft umgetauscht werden. Das Verhältnis zum
Umtausch beträgt 1 Aktie je EUR 1,50. Eine
Wandelschuldverschreibung mit Nennbetrag von EUR
1.000,00 berechtigt zum Bezug von abgerundet 666 auf den
Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.
Zudem hat die Hautpversammlung vom 9. Juni 2017
beschlossen das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
EUR 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 200.000
neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR
1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II/2017). Das
Bedingte Kapital II/2017 dient ausschließlich der Gewährung
von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 9. Juni 2017 bis zum 8.Juni 2022
ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen ihr Wandlungsrecht ausüben
oder Wandlungspflicht erfüllen und nicht durch die Gewährung
eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
bedient werden.
In Ausnutzung dieser Ermächtigungen hat die persönlich
haftende Gesellschafterin am 12. Februar 2018 mit
Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tag beschlossen,
die Wandelschuldverschreibung 2018 im Gesamtnennbetrag
von EUR 300.000,00, eingeteilt in 300
Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von EUR
1.000,00 je Schuldverschreibung, zu begeben. Den Inhabern
der Schuldverschreibungen steht gemäß den
Wandelanleihebedingungen das Recht zu, nach näherer
Maßgabe der Wandelanleihenbedingungen für je EUR
1.000,00 Nennbetrag jeweils 666 nennwertlose, auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu zeichnen.
Bis zum 20. Februar 2023 wurden aufgrund der Bezugsrechte
insgesamt 199.800 Stück neue Aktien aus dem vorgenannten
bedingten Kapital ausgegeben. Damit ist das für die
Wandelschuldverschreibung 2018 vorgesehene bedingte
Kapital (Bedingtes Kapital II/2017) teilweise ausgeschöpft und
besteht nur noch in der verbleibenden Höhe von bis zu EUR
200,00 zur Ausgabe von bis zu 200 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien.
3.) Die Erhöhung des Grundkapitals ist von EUR 3.855.000,00
um EUR 239.800,00 auf EUR 4.094.800,00 durchgeführt. |
a)
28.06.2023
Dr. Yilmaz |
16 |
|
3.855.000,00
EUR |
|
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a)
Die am 15.08.2022 beschlossene Erhöhung des
Grundkapitals um 240.000,00 Euro ist durchgeführt; § 5 der
Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) ist
geändert.
§ 8 (Bedingtes Kapital) wurde geändert.
b)
Die Erhöhung des Grundkapitals ist in Höhe von EUR
240.000,00 von EUR 3.615.000,00 auf EUR 3.855.000,00
durch Ausgabe von 240.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie durchgeführt. |
a)
13.09.2022
Immich |