BAWOG Badbrunnen Wohnungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Wildunger Str. 73, 70372 Stuttgart. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 29.07.2013 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
BAWOG Badbrunnen Wohnungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Wildunger Str. 73, 70372 Stuttgart. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.06.2013 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SKF GmbH", Schweinfurt (Amtsgericht Schweinfurt HRB 5) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BAWOG Badbrunnen Wohnungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, Wildunger Str. 73, 70372 Stuttgart. Der zwischen der Gesellschaft und der "SKF GmbH", Schweinfurt (Amtsgericht Schweinfurt HRB 5) am 09.12.1993 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.