BDS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hofheim am Taunus, Nordring 29, 65719 Hofheim am Taunus. (Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung miz 43a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen, Treuhandtätigkeiten, Prüfung von EDV.-Systemen und betriebliche Organisation in zulässigem Rahmen, Steuerberatung gemäß § e StBerG und § 2 Abs. 2WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gle3ichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). Sie ist desweiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Nordring 29, 65719 Hofheim am Taunus. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Persönlich haftende Gesellschafterin: BDS Beteiligungs GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hofheim am Taunus (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 98086), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BDS Organisations- und Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Hofheim am Taunus (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 89313). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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