HRB 6684: BEGO-ZWP GmbH, Hamm, Gabelsberger Straße 1 a, 59069 Hamm. Nicht mehr Liquidator: Winkler, Andreas, Wörth, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Dr. Heinsohn, Wolf-Dieter, Kleinmachnow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 6684: BEGO-ZWP GmbH, Hamm, Gabelsberger Straße 1 a, 59069 Hamm. Prokura erloschen: Kulyk, Martin, Hamm, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Schröter, Ralf, Hamm, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6684: BEGO-ZWP GmbH, Hamm, Gabelsberger Straße 1 a, 59069 Hamm. Geändert, nunmehr: Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Nicht mehr Geschäftsführer, bestellt als Liquidator: Winkler, Andreas, Wörth, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 6684: BEGO-ZWP GmbH, Hamm, Gabelsberger Straße 1 a, 59069 Hamm. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Kulyk, Martin, Hamm, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Mängel, Gunnar, Kleinmachnow, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6684: BEGO-ZWP GmbH, Hamm, Gabelsberger Straße 1 a, 59069 Hamm. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 22.11.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.11.2019 mit der DEGESPREE Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 120792 B) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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