BEN HUR Event- und TV Production GmbH, Köln (Hansaring 77, 50670 Köln). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden BEN HUR GmbH am 06.04.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
BEN HUR Event- und TV Production GmbH, Köln (Hansaring 77, 50670 Köln). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.03.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.03.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 06.03.2006 mit der BEN HUR GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 33400) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BEN HUR Event- und TV Production GmbH, Köln (Hansaring 77, 50670 Köln). Der mit der BEN HUR GmbH (Amtsgericht Köln, HRB 33400)) am 20.12.2000 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 01.12.2005 zum 31.12.2005 aufgehoben. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.