HRB 23804 P: BERO-Grundstückskauf- und -vermietungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Potsdam, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam. Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 23804 P: BERO-Grundstückskauf- und -vermietungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Potsdam, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam.
BERO-Grundstückskauf- und -vermietungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Potsdam, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ: 34 IN 1044/11 Amtsgericht Potsdam) aufgelöst.
BERO-Grundstückskauf- und -vermietungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Potsdam, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam. Nicht mehr Geschäftsführer: Meisterhans, Urs; War Geschäftsführer: Kött, Hans-Peter, * ‒.‒.‒‒, Luxemburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: Randegger Furrer, Dora, * ‒.‒.‒‒, Würenlos, Schweiz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
BERO-Grundstückskauf- und -vermietungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Potsdam, Am Bürohochhaus 2-4, 14478 Potsdam. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2010, 23.03.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 23.03.2011 ist die Tresvires Deutschland GmbH mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 23996, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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