Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
12 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Dr. Echelmeyer, Andreas, Oelde, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
05.01.2023
Hartmann |
HRB 10149: BEUMER Beteiligungsgesellschaft mbH, Beckum, Oelder Straße 40, 59269 Beckum. Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
HRB 10149: BEUMER Beteiligungsgesellschaft mbH, Beckum, Oelder Straße 40, 59269 Beckum. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Rose, Detlev, Oelde, * ‒.‒.‒‒.
HRB 10149: BEUMER Beteiligungsgesellschaft mbH, Beckum, Oelder Straße 40, 59269 Beckum. Bestellt zum Geschäftsführer: Dr. Echelmeyer, Andreas, Oelde, * ‒.‒.‒‒.
HRB 10149: BEUMER Beteiligungsgesellschaft mbH, Beckum, Oelder Straße 40, 59269 Beckum. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.02.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.02.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.02.2017 mit der Intercem Engineering GmbH mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler (Amtsgericht Koblenz HRB 24928) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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