HRB 77306: BF-BAU GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice, Hilden, Hofstrasse 1, 40723 Hilden. Die Gesellschafterversammlung vom 09.09.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt IV und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 12.000,00 EUR auf 132.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 132.000,00 EUR.
HRB 77306: BF-BAU GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice, Hilden, Hofstrasse 1, 40723 Hilden. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers (BF-BAU Blang GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice, AG Düsseldorf HRB 45130) am 23.08.2016 wirksam geworden.
HRB 77306: BF-BAU GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice, Hilden, Hofstrasse 1, 40723 Hilden. Die Gesellschafterversammlung vom 27.07.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt IV und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 95.000,00 EUR auf 120.000,00 EUR im Wege der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Abspaltung mit der BF-BAU Blang GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 45130) beschlossen. Ferner wurde eine Änderung in Abschnitt V (Vertretung und Geschäftsführung) beschlossen. 120.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.07.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.07.2016 Teile des im Abschnitt B II. des Vertrages näher bezeichneten Vermögens (Urkundenrolle 1569/2016) der BF-BAU Blang GmbH Hausverwaltung und Immobilienservice mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 45130) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.