HRB 4817: BGA Group GmbH, Freiburg im Breisgau, Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg im Breisgau. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
BGA Group GmbH, Freiburg im Breisgau, Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg im Breisgau. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Liquidatoren können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Bestellt als Liquidator: Mirring, Helga, geb. Gottschalk, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Mirring, Helga, geb. Gottschalk, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
BGA Group GmbH, Freiburg im Breisgau (Munzinger Str. 1, 79111 Freiburg im Breisgau). Nicht mehr Geschäftsführer: Appenz‒‒‒, ‒‒‒ Rüdiger, St. Peter, * ‒.‒.‒‒.
BGA Group GmbH, Freiburg im Breisgau (Munzinger Str. 1, 79111 Freiburg im Breisgau). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 02.07.2008 und des Versammlungsbeschlusses vom 02.07.2008 alle wirtschaftlich zum Teilbetrieb Produktion-Service (Druckmanagement) gehörenden Aktiva aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "R.A.P. Presse-Verlag-Werbung GmbH", Stegen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 702555) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.