BHB Gastronomie-Betriebs OHG, Dettingen unter Teck, Kelterstr. 97, 73265 Dettingen unter Teck. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Burk, Uwe, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
BHB Gastronomie-Betriebs OHG, Kirchheim unter Teck, Kelterstr. 97, 73265 Dettingen unter Teck. Sitz verlegt; nun: Dettingen unter Teck. Neue Geschäftsanschrift: Kelterstr. 97, 73265 Dettingen unter Teck.
BHB GmbH & Co Gastronomie-Betriebs KG, Kirchheim unter Teck (Dettinger Str. 108, 73230 Kirchheim unter Teck). Rechtsform geändert; nun: Offene Handelsgesellschaft. Firma geändert; nun: BHB Gastronomie-Betriebs OHG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Brackenhammer, Walter, Kirchheim unter Teck, * ‒.‒.‒‒; Burk, Uwe, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: BHB-Verwaltungs GmbH, Kirchheim unter Teck. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 31.08.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "BHB-Verwaltungs GmbH", Kirchheim unter Teck (Amtsgericht Stuttgart HRB 230999) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.