BIG-IMMOBILIEN GmbH, Kronshagen(Eckernförder Str. 212, 24119 Kronshagen). Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 08.03.2007 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Kiel, HRB 5494 KI) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist hier gelöscht..
BIG-IMMOBILIEN GmbH, Kronshagen(Eckernförder Str. 212, 24119 Kronshagen). Stamm- bzw. Grundkapital: 1.210.000,- EUR Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.06.2006 ist das Stammkapital durch Spaltung und Übernahme eines Geschäftsanteils der BIG-Verwaltung GmbH mit Sitz in Kronshagen (Amtsgericht Kiel, HRB 877 KI) an der Schleswig-Holstein ImmobilienPartner GmbH mit Sitz in Kronshagen (Amtsgericht Kiel, HRB 5494 KI) um 1.150.000,- EUR auf 1.210.000,- EUR erhöht und § 4 Ziff. 1 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages geändert.; Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Schleswig-Holstein Immobilien Partner GmbH mit Sitz in Kronshagen (Amtsgericht Kiel, HRB 5494 KI) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Wegen der Kapitalerhöhung wird auf den zu den Registerakten eingereichten Sachgründungsbericht nebst Prüfbericht dazu Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..