HRB 87111: BIIS GmbH, Frankfurt am Main, Hochstraße 17, 60313 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 34, 60323 Frankfurt am Main. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäftsführer: Dr. Archner, Gernot, Königstein im Taunus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
BIIS GmbH, Frankfurt am Main, Hochstraße 17, 60313 Frankfurt am Main.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2009. Geschäftsanschrift: Hochstraße 17, 60313 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erbringung sämtlicher Tätigkeiten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Bundesverband der Immobilien-Investment-Sachverständigen e.V. sowie die Bewertung von Immobilien im In- und Ausland und die damit mittelbar oder unmittelbar verbundenen Tätigkeiten. Stammkapital: 400.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Archner, Gernot, Babenhausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BIIS AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, 76335). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.