HRB 137725: BIT - Beatmungs- und Intensiv-Pflegeteam GmbH, Hamburg, Winsener Straße 64, 21077 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67b IN 396/16) vom 01.02.2017 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 137725: BIT - Beatmungs- und Intensiv-Pflegeteam GmbH, Hamburg, Winsener Straße 64, 21077 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2015. Geschäftsanschrift: Winsener Straße 64, 21077 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist Durchführung von ambulanten Pflegeleistungen im Bereich der Beatmungs- und Intensivpflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Grimberger, Gudrun, Seevetal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Grimberger, Gudrun, Seevetal, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma BIT - Beatmungs- und Intensiv-Pflegeteam e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 118684) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24.06.2015. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am selben Tage wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.