HRA 222402: BK Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, Nürtingen, Frundsbergstr. 14, 72622 Nürtingen. Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.07.2020 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "BK Immobilienverwaltung GmbH", Nürtingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 774739) gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 774739: BK Immobilienverwaltung GmbH, Nürtingen, Frundsbergstraße 14, 72622 Nürtingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.07.2020. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "BK Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG", Nürtingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 222402). Geschäftsanschrift: Frundsbergstraße 14, 72622 Nürtingen. Gegenstand: Die Verwaltung von eigenem Grundvermögen sowie der Erwerb, die Verwaltung und die gewinnbringende Nutzung von anderen Vermögensgegenständen gleich welcher Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kümmerle, Bruno, Nürtingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.