HRA 27588 HB: BLG WindEnergy Logistics GmbH & Co. KG, Bremerhaven, Grauwallring 2, 27580 Bremerhaven. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 27588 HB: BLG WindEnergy Logistics GmbH & Co. KG, Bremerhaven, Grauwallring 2, 27580 Bremerhaven. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: BLG Logistics Solutions Beteiligungs-GmbH.
HRA 27588 HB: BLG WindEnergy Logistics GmbH & Co. KG, Bremerhaven, Grauwallring 2, 27580 Bremerhaven (Die Erbringung von Logistikleistungen aller Art für die Windenergie-Industrie.). Geschäftsanschrift: Grauwallring 2, 27580 Bremerhaven. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: BLG Logistics Solutions Beteiligungs-GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 28320 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: BLG WindEnergy Logistics Beteiligungs-GmbH, Bremerhaven (Amtsgericht Bremen, HRB 31573 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit (Teilbetrieb Windenergie) der BLG Logistics Solutions GmbH & Co. KG, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 26279 HB) auf Grund des Spaltungsplans vom 14.07.2016 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.