HRB 131461:Bojo Universal Drucker Zubehör GmbH, Hamburg, Holzdamm 57, 20099 Hamburg.Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Universal Drucker Zubehör GmbH.
HRB 131461:Bojo Universal Drucker Zubehör GmbH, Hamburg, Holzdamm 57, 20099 Hamburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2013. Geschäftsanschrift: Holzdamm 57, 20099 Hamburg. Gegenstand: der Handel mit Computer- und Druckerzubehör sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Jørgensen, Bo Nordskov, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übernahme des Vermögens der Universal Drucker Zubehör GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 89814) und der Bojø Holding ApS mit Sitz in Kopenhagen/Dänemark (Gewerbeamt Kopenhagen, Reg. Nr. 26899648) als Ganzes im Wege der genzüberschreitenden Verschmelzung nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 05.12.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 23.01.2014 bzw. 22.01.2014. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.