BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co. KG, Bochum, Weg am Kötterberg 11b, 44807 Bochum.Geschäftsanschrift: Weg am Kötterberg 11b, 44807 Bochum. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: BOZERP & Schlichtherle Verwaltungs-GmbH, Bochum (AG Bochum HRB 11774). Die Gesellschaft ist aufgelöst durch Anwachsung der BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co.KG auf die Bozerp Werkzeuge GmbH als verbleibender Gesellschafter. Die Firma ist erloschen.
BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co. KG, Wetter (Weg am Kötterberg 11 b, 44807 Bochum). Bochum. Der Sitz ist nach Bochum (jetzt Amtsgericht Bochum HRA 6271) verlegt.
BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co. KG, Bochum (Weg am Kötterberg 11 b, 44807 Bochum). Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Wetter nach Bochum verlegt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: BOZERP & Schlichtherle Verwaltungs-GmbH, Bochum.
BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co. KG, Wetter (Elbscheweg 20, 58300 Wetter). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30. Oktober 2006 wirksam geworden.
BOZERP & Schlichtherle Industriebedarf GmbH & Co. KG, Wetter (Elbscheweg 20, 58300 Wetter). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18. Mai 2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 2006 die Firma Jochen Schlichtherle, Industriebedarf mit Sitz in Wetter (Amtsgericht Hagen, HRA 3985) als Gesamtheit durch Ausgliederung aus dem Vermögen des Inhabers übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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