BPF GmbH, Bocholt, (Im Königsesch 15 a, 46395 Bocholt).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden L.P.Boots Deutschland GmbH am 14.06.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
BPF GmbH, Bocholt, (Im Königsesch 15 a, 46395 Bocholt).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.05.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.05.2010 mit der L.P. Boots Deutschland GmbH mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld - HRB 8365 - ) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BPF GmbH, Bocholt (Im Königsesch 15 a, 46395 Bocholt). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.05.2007 mit der Friba Pommes frites GmbH & Co. KG mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld - HRA 5176 - ) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BPF GmbH, Bocholt (Im Königsesch 15 a, 46395 Bocholt). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.05.2007 mit der Grillmaster eurofood GmbH mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld - HRB 9161 - ) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
BPF GmbH, Bocholt (Im Königsesch 15 a, 46395 Bocholt). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.05.2007 mit der IGS gastromaster GmbH mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld - HRB 9111 -) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.