HRA 48774: DIC Fund Advisory GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (Main Tor), 60311 Frankfurt am Main. Prokura erloschen: Dr. Dippold, Tobias, Mainz, * ‒.‒.‒‒.
HRA 48774: DIC Fund Advisory GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (Main Tor), 60311 Frankfurt am Main. (Beratung von Immobilienunternehmen und Immobilienfonds, insbesondere die Beratung im Rahmen von Objektkäufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Genehmigungs- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten insbesondere erlaubnispflichtige Geschäfte gem. § 34c GewO werden nicht getätigt. Die Gesellschaft betreibt keine Rechts- oder Steuerberatung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neue Mainzer Straße 20 (Main Tor), 60311 Frankfurt am Main. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: DIC Asset Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 84795), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Dr. Dippold, Tobias, Mainz, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der DIC Fund Advisory GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 100975). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.