BS Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG, Simmern/Hunsrück, Von-Drais-Straße 10, 55469 Simmern. Firma des persönlich haftenden Gesellschafters geändert. Nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter: Lehnert Geschäftsführungs-GmbH, Sulzbach (Amtsgericht Saarbrücken HRB 19978), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
BS Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG, Simmern/Hunsrück (Von-Drais-Strasse 10, 55469 Simmern, Objekt- und Personenschutz, die Revierüberwachung sowie die Bearbeitung und der Transport von Geld und Wertsachen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Beck Verwaltungs-GmbH, Simmern (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 20561), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der BS Beck Sicherheitsdienst GmbH, Simmern (AG Bad Kreuznach HRB 2791) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.