HRA 3729: BSA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, Göttingen (Rudolf-Winkel-Str. 6, 37079 Göttingen). Der Verschmelzungsvertrag vom 23.08.2017 erhielt Nachträge vom 12.09.2017 und 20.10.2017. Des weiteren erhielt die Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechträgers vom 23.08.2017 / 20.10.2017 einen Nachtrag vom 01.11.2017. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Kaschke KG (GmbH & Co.) am 07.11.2017 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRA 3729: BSA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, Göttingen (Rudolf-Winkel-Str. 6, 37079 Göttingen). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: BSA Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Göttingen (AG Göttingen 6 HRB 3525). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Gesellschaft für magnetische Werkstoffe m.b.H., Göttingen (Amtsgericht Göttingen HRB 542), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.08.2017 mit der Kaschke KG (GmbH & Co.) mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Göttingen HRA 2108) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.