HRB 92243: BSCHG Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Alte Rabenstraße 24, 20148 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 17.11.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 6 und 7 beschlossen.
HRB 92243: BSCHG Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Alte Rabenstraße 24, 20148 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Ziercke, Christoph, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 92243: BSCHG Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Alte Rabenstraße 24, 20148 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Ziercke, Matthias, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit den Geschäftsführern Johann Friedrich Niebuhr oder Rasmus Niebuhr. Geändert, nun Geschäftsführer: Niebuhr, Rasmus, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit den Geschäftsführern Matthias Ziercke oder Rainer Quasnitza. Geändert, nun Geschäftsführer: Niebuhr, Johann Friedrich, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit dem Geschäftsführer Matthias Ziercke oder Rainer Quasnitza.
BSCHG Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Alte Rabenstraße 24, 20148 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und 7 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 900,00 EUR auf 27.900,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der BCHG Verwaltungs-GmbH (Amtsgericht Hamburg, HRB 92301) beschlossen. 27.900,00 EUR.
BSCHG Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Alte Rabenstraße 24, 20148 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der BCHG Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 92301) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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