HRB 10720: BVM Seil- und Hebetechnik GmbH, Greven, Philipp-Manz-Str. 14, 48268 Greven. Änderung zur Geschäftsanschrift: Mergenthaler Str. 37, 48268 Greven.
HRB 10720: BVM Seil- und Hebetechnik GmbH, Greven, Philipp-Manz-Str. 14, 48268 Greven. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.03.2015 wirksam geworden.
HRB 10720: BVM Seil- und Hebetechnik GmbH, Greven, Philipp-Manz-Str. 14, 48268 Greven. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.11.2014. Geschäftsanschrift: Philipp-Manz-Str. 14, 48268 Greven. Gegenstand: Handel, die Entwicklung und Konfektionierung von Seil- und Hebesystemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Pelster, Martin, Greven, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der BVM-Technik eK mit Sitz in Greven (Amtsgericht Steinfurt HRA 5680 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 23.01.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.01.2015. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.