HRB 11708 HL: BalticSolar GmbH, Reinfeld, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
Es ist die Löschung der nachstehenden Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG beabsichtigt. Widerspruchsfrist 3 Monate HRB 11708 HL: BalticSolar GmbH, Reinfeld, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld.
HRB 11708 HL: BalticSolar GmbH, Reinfeld, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Hansmann, Alexander
HRB 11708 HL: BalticSolar GmbH, Reinfeld, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld. Amtsgericht Lübeck HRB 11708 HL Beschluss In der Handelsregistersache der BalticSolar GmbH BalticSolar GmbH, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld, vertr. d. d. GF Andreas Höchst, Alexander Hansmann und Olliver Höchst Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. jur. Klaus Pannen, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg wird der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2013, ihn gem. § 71 Abs. 3 GmbHG von seiner Verpflichtung, den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2011 und den Jah-resabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.1. bis 28.11.2012 durch einen Abschluss-prüfer gem. § 316 HGB prüfen zu lassen, zu befreien kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.05.2015 - 2 W 103/13 - in dieser Sache unter II. 3. B) verwiesen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats ab Zugang Beschwerde bei dem Amts-gericht Lübeck durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Ge-schäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss ein-gelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeich-nen und soll begründet werden. Lübeck, 12.06.2015 Amtsgericht Lübeck, Abt 6 Richter am Amtsgericht Lorenzen
HRB 11708 HL: BalticSolar GmbH, Reinfeld, Im Weddern 25, 23858 Reinfeld. Es wird mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter von seiner Verpflichtung, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer abnehmen zu lassen befreit wurde.
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