HRA 6570: Bartoschek & Sohn GmbH & Co. KG, Herne, Friedrich der Große 50, 44628 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 123/2018) vom 10.04.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 6570: Bartoschek & Sohn GmbH & Co. KG, Herne, Friedrich der Große 50, 44628 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 123/18) vom 21.02.2018 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich der Gesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Bartoschek & Sohn GmbH & Co. KG, Herne, Friedrich der Große 50, 44628 Herne. (Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Paletten und Verpackungsmaterial sowie der gewerbliche Güterkraftverkehr. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck sowohl unmittelbar, als auch mittelbar zu fördern geeignet sind, Zweigniederlassungen zu Errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und Organschaftsverhältnisse einzugehen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Friedrich der Große 50, 44628 Herne. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Persönlich haftender Gesellschafter: Bartoschek Verwaltungs GmbH, Herne (Amtsgericht Bochum HRB 13077), Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bartoschek & Sohn GmbH, Bochum, (Amtsgericht Bochum, HRB 9006) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.