HRB 11237: Bartz Partyservice & Catering GmbH, Herne, Sternstr. 6, 44653 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 166/17) vom 30.05.2017 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 11237: Bartz Partyservice & Catering GmbH, Herne, Sternstr. 6, 44653 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 166/2017) vom 09.05.2017 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
HRB 11237: Bartz Partyservice & Catering GmbH, Herne, Sternstr. 6, 44653 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 15/2017) vom 26.04.2017 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist: die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
HRB 11237: Bartz Partyservice & Catering GmbH, Herne, Sternstr. 6, 44653 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 411/2014) vom 31.10.2016 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft als unbegründet abgewiesen worden. Von Amts wegen eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 15/2017) vom 06.03.2017 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
HRB 11237: Bartz Partyservice & Catering GmbH, Herne, Sternstr. 6, 44653 Herne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 411/14) vom 02.04.2015 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
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