HRB 1531 FF: Bau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH Gartz/Oder, Gartz (Oder), Große Mönchenstr. 339, 16307 Gartz (Oder). Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation vom 19. Dezember 2011 ist nunmehr das Amtsgericht Neuruppin zuständig. Die Firma wird jetzt bei dem Amtsgericht Neuruppin unter HRB 9873 NP geführt. Von Amts wegen eingetragen.
Bau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH Gartz/Oder, Gartz (Oder)(Große Mönchenstr. 339, 16307 Gartz(Oder)). Gegenstand: 1) Im Wesentlichen vermietet die Gesellschaft Wohnungen, die für breite Bevölkerungsschichten hinsichtlich Wohnbedürfnissen und Einkommensstruktur grundsätzlich geeignet sind. In diesem Sinne vermietet die Gesellschaft Wohnungen namentlich an diejenigen Wohnungssuchenden, die zur Schaffung von Wohneigentum selbst nicht in der Lage sind, insbesondere kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, ältere Menschen und ausländische Familien. 2) Soweit zur Wohnraumversorgung nach Absatz 1 erforderlich, errichtet und bewirtschaftet die Gesellschaft in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Soweit zur Wohnraumversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete , Pacht, Nießbrauch , als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen, den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand. 3) Die Gesellschaft kann aus gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Gründen Wohnungen und bebaute, im Ausnahmefall auch unbebaute Grundstücke veräußern. 4) Zur Erfüllung des öffentlichen Gesellschaftszweckes nach Absatz 1 und unter Beachtung der gemeindewirtschaftlichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg kann die Gesellschaft Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen oder auch von Dritten errichteten Wohnraum erwerben. Die Gründung von Unternehmen oder die Beteiligung der Gesellschaft an Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden. Die Weitergabe von Grundstücken an andere kommunale Gesellschaften bedarf der Beschlussfassung der Gemeindevertretungen der an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der für den Gesellschafter zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.09.2005 ist der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt,insbesondere in § 2(Gegenstand der Gesellschaft).