Bau-Consult Dortmund GmbH & Co. KG, Dortmund, Märkische Str. 249, 44141 Dortmund. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Bau-Consult Dortmund GmbH & Co. KG, Dortmund, Märkische Str. 249, 44141 Dortmund.Geschäftsanschrift: Märkische Str. 249, 44141 Dortmund. Jeder Liquidator vertritt einzeln. Bestellt als Liquidator: Ernst, Alexander, Dortmund, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Bau-Consult Dortmund GmbH & Co. KG, Dortmund (Märkische Str. 249, 44141 Dortmund, die Übernahme von Beratungs- und Planungstätigkeiten auf dem Gebiet des Bauwesens im In- und Ausland und die Erbringung sonstiger Architekten- und Ingenieurleistungen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln, sofern er nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist. Persönlich haftender Gesellschafter: Bau-Consult Dortmund Verwaltungs GmbH, Dortmund (Dortmund HRB 7181), Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit der Kommanditgesellschaft handelt. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Wiesner, Jörg, Nottuln, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der BCD Bau-Consult GmbH, Dortmund (AG Dortmund HRB 19354) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.02.2006. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträger dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.